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   BGH, 27.06.1957 - VII ZR 220/56   

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https://dejure.org/1957,3974
BGH, 27.06.1957 - VII ZR 220/56 (https://dejure.org/1957,3974)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1957 - VII ZR 220/56 (https://dejure.org/1957,3974)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1957 - VII ZR 220/56 (https://dejure.org/1957,3974)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1957, 1319 (Ls.)
  • DB 1957, 772
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 22.12.1910 - VI 612/09

    Ausfallbürge; Voraussetzung seiner Haftung

    Auszug aus BGH, 27.06.1957 - VII ZR 220/56
    Die Beklagte kann aus der von ihr übernommenen Ausfall bürgschaft nur in Anspruch genommen werden, wenn die Klägerin nachweist, dass sie den verlangten Betrag von dem Schuldner trotz Aufwendung der gehörigen Sorgfalt nicht erlangen konnte (RGZ 75, 186; RG in JW 1929, 1386).

    Sie entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschliesst (RGZ 75, 186; JW 1929, 1386).

  • BGH, 14.02.1957 - VII ZR 250/56

    Nachtbriefkasten. Wiedereinsetzung

    Auszug aus BGH, 27.06.1957 - VII ZR 220/56
    Denn der Schuldner, der Herr seines Vermögens bleibt, hat sich schon einmal als erfolgloser Geschäftsmann erwiesen und bietet in der Regel keine ausreichende Gewähr für eine bessere Arbeitsweise; die sich hieraus ergebenden Gefahren können durch die Überwachung nach den § § 91 ff VerglO allenfalls gemindert, aber nicht voll beseitigt werden, weil dem Schuldner dadurch die rechtliche Möglichkeit zur eigenen Verfügung nicht genommen wird (Urt. des Senats in NJW 1957, 750, 752).
  • BGH, 14.12.1965 - V ZR 10/64

    Möglichkeit des Fortbestehens von dritter Seite gestellter Vergleichssicherheiten

    Wenn auch im allgemeinen die Interessenlage der Gläubiger, wie sie im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 1957 - VII ZR 220/56 (LM VerglO § 96 Nr. 1) dargestellt ist, so klar auf der Hand liege, daß sie dem für den Vergleichsschuldner eintretenden Dritten mindestens in ihren Umrissen nicht verborgen bleiben könnte und der Dritte zu wissen pflege, daß er den Gläubigern bedingungslos für deren ermäßigt Forderungen einstehe, dürfe im vorliegenden Fall doch nicht unberücksichtigt bleiben, daß es sich bei dem Sicherungsgeber um eine alte Frau gehandelt habe, die sich um das ihr im Erbgang zugefallene Geschäft der Firma nicht gekümmert habe.

    Ohne Rechtsirrtum geht das Berufungsgericht von der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Ansicht aus, daß Vergleichssicherheiten, die von dritter Seite gestellt werden, auch dann fortbestehen, wenn über das Vermögen, des Vergleichsschuldners der Anschlußkonkurs eröffnet wird, sofern nichts Abweichendes vereinbart worden ist (BGH Urteile vom 27. Juni 1957 - VII ZR 220/56, a.a.O. und vom 29. Januar 1964 - Ib ZR 179/62, NJW 1964, 1319).

    Da der für den Vergleichsschuldner eintretende Dritte ungeachtet seiner ihn im stillen leitenden Hoffnungen und Beweggründe (vgl. BGH Urteil vom 27. Juni 1957 a.a.O.) zu wissen pflegt, daß es nur möglich ist, den Schuldner vor dem endgültigen Zusammenbruch zu bewahren, wenn er den Gläubigern vorbehaltlos für ihre herabgesetzten Forderungen haftet, durfte dies auch der Beklagte von der Klägerin vor allem deshalb annehmen, weil sie die Federführung in der Frage der Gestellung von Sicherheiten für die Vergleichsgläubiger ihrem Schwiegersohn, dem Kaufmann K., überlassen hatte, und infolgedessen eine Erörterung der Rechtslage im Konkursfall nicht für erforderlich erachten.

  • BGH, 14.01.1960 - VII ZR 204/58

    Rechtsmittel

    Es trifft auch nicht zu, daß der Senat in seinem Urteil vom 27. Juni 1957 - VII ZR 220/56 - WM 1957, 1006 - hinsichtlich der Nachprüfbarkeit einen anderen Standpunkt vertreten hat.
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